Staatliche Finanzhilfen bei Sturzfluten und Hochwasser

Staatliche Gelder werden, am Beispiel des Bundeslands Hessen, gemäß den Richtlinien für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien) gewährt und ausgezahlt. Hier wird geregelt, dass für die Milderung von außergewöhnlichen Notlagen, staatliche Finanzmittel verwendet werden können. Diese Notlagen müssen infolge von nicht versicherbaren Schäden durch Naturkatastrophen wie Extremwetterlagen oder Hochwasser entstanden sein.

 Eigenvorsorge muss nachgewiesen werden

Grundsätzlich muss, für die Durchführung einer staatlichen Finanzhilfeaktion, auf überörtlicher Ebene ein größerer Personenkreis betroffen sein. Dieser Personenkreis muss so stark geschädigt worden sein, dass die Beseitigung der Schäden weder aus eigener Kraft, noch durch die sachlich gebotene Eigenvorsorge (zum Beispiel Versicherungen), möglich ist. Das bedeutet, wird Ihr Keller aufgrund einer fehlenden Rückstausicherung überschwemmt, Ihre Versicherung zahlt aber wegen Fahrlässigkeit nicht, haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfen. Ebenso verhält es sich, wenn Ihre Immobilie durch eine Sturzflut infolge von Starkregen beschädigt wird, Sie aber bspw. aus Kostengründen, keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben.

Geld muss da sein – Nachweise müssen geliefert werden

Voraussetzung für die Zahlung von staatlichen Finanzhilfen ist, das öffentliche Haushaltsmittel verfügbar sind. Weiterhin ist wird vorausgesetzt, dass Geschädigte trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten ist, die aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht zu bewältigen ist. Dies ist bei der Antragsstellung bspw. über Einkommenssteuerbescheide oder Kreditverträge nachzuweisen.

Bis zu 1/3 des Gesamtschadens

Die Finanzhilfe kann als Beihilfe oder als Kredithilfe gewährt werden. Hier gilt eine 25.000 €-Grenze. Alles darunter wird als Beihilfe gewährt, alles darüber als Kredithilfe. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beihilfe nicht mehr als ein Drittel des Gesamtschadens getragen soll. Nur in besonderen Härtefällen kann eine Beihilfe bis zur Hälfte der festgestellten Schadenssumme gewährt werden. Dies bedeutet also im Regelfall, bei einem Schaden von 60.000 € könnte der Geschädigte bis zu 20.000 € Beihilfe erhalten. Die Kredithilfe wird als Zinszuschuss gezahlt.

Hilfen Dritter werden angerechnet

Hilfen Dritter werden auf die staatlichen Finanzhilfen angerechnet. Zahlungen Dritter können Versicherungsleistungen, Spenden oder Schadensersatzansprüche sein. Der Landkreis und die Gemeinde sollen sich zu 30 % an den Kosten beteiligen.

Bürokratie gehört dazu

Ob staatliche Finanzhilfen ausgezahlt werden, entscheiden die Bezirksregierungen zusammen mit zuständigen Ministerien. Nach der Bekanntgabe der Einleitung einer Finanzhilfeaktion, haben Geschädigte einen Monat Zeit vollständige Anträge zur Prüfung vorzulegen.
Bis also Finanzhilfen ausgezahlt werden können, vergehen i.d.R. wenigstens zwei Monate.